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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnhärtereien

(Herausgegeben und unverbindlich empfohlen vom Industrieverband Härtetechnik)

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch bei den für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gerichten Klage zu erheben. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

I.2 Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit deren Ausführung verbindlich. Ziffer II.2 bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch diejenigen Aufträge des Auftraggebers, die auf der Grundlage von Verträgen erteilt werden, abzulehnen sowie die Erfüllung erteilter Aufträge zu verweigern, wenn erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers von Allianz Trade oder einem anderen Kreditversicherer oder durch eine sonstige Bonitätsprüfung mit hohem Risiko bewertet wird und/oder soweit die dem Auftragnehmer von seinem Warenkreditversicherer zur Absicherung der Forderungen gegen den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Versicherungssumme bei Annahme des Auftrags überschritten würde und/oder wenn die Selbstbeteiligung an einem etwaigen Forderungsausfall des Auftraggebers von dem Warenkreditversicherer nach Annahme des Auftrags um mehr als 10 Prozentpunkte gegenüber der Selbstbeteiligung zum Zeitpunkt der Annahme angehoben wird.
Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung von Aufträgen berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Annahme des Auftrags erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wäre – die Regelungen im vorstehenden Absatz gelten entsprechend - und der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert.
§ 321 BGB und sonstige gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
Aufträge werden nur zu den vorliegenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.

I.3 Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare Ereignisse

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Unterbrechungen der Stromversorgung und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

I.4 Preisstellung

Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Ändern sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten um mehr als 10%, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

I.5 Zahlung

Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Schadenspauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.

I.6 Pfandrecht

Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die §§ 1204 ff. BGB gelten entsprechend.

II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

II.1 Angaben des Auftraggebers

Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:

  • a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
  • b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
  • c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
    • aa) beim Aufkohlen die verlangte Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. CD 0,35 = 0,8+0,4 mm);
    • bb) beim Einsatzhärten oder Carbonitrieren die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe (CHD) mit Angabe der Grenzhärte und der gewünschten Oberflächenhärte (z.B. CHD550 HV1 = 0,8+0,4 mm, Oberflächenhärte = 57+6 HRC);
    • cc) beim Vergüten die geforderte Härte nach Brinell oder Vickers. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Prüfung an der Oberfläche der Bauteile durchgeführt;
    • dd) beim Härten das gewünschte Härteprüfverfahren nach Vickers oder Rockwell, mit Angabe des geforderten Härtewertes (z.B. 57+6 HRC oder 600+150 HV10).
      Wenn nicht anders vereinbart, wird die Prüfung an der Oberfläche der Bauteile durchgeführt;
    • ee) beim Nitrieren die gewünschte Nitrierhärtetiefe (NHD) oder die gewünschte Behandlungsdauer (z.B. NHD = 0,2+0,2 mm bzw. Nitrieren 20 Stunden)
    • ff) beim Nitrocarburieren die Dicke der Verbindungsschicht (CLT) oder die Behandlungsdauer (z.B. CLT = 10+10 µm bzw. Nitrocarburieren 2 Stunden)
    • gg) beim Randschichthärten die vorgeschriebene Randschichthärtungstiefe (SHD) mit gewünschten Oberflächenhärte (z.B. SHD500 = 1,2 +1,0 mm, Oberflächenhärte = 57+6 HRC), sowie die Lage des zu härtenden Bereichs
  • d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast gemäß den aktuell gültigen technischen Normen;
  • e) Angaben zum späteren Verwendungszweck und insbesondere zu einer etwaigen Sicherheitsrelevanz des Bauteils; und
  • f) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften gemäß den aktuell gültigen technischen Normen.

Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen genau hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen.
Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dies angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen. Es sind alle verwendeten Werkstoffe des Bauteils anzugeben.

Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei Bedenken gegen eine erfolgreiche Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Werkstücke in einem behandlungsgerechten Zustand (frei von Zunder, Ölen, Fett-, Wachs- oder Kühlschmierstoffen) anzuliefern.

II.2 Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer mit nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten insbesondere eventuell notwendige, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, die nicht mangelfreie und/oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer des Auftragnehmers (es sei denn, er hat dies zu vertreten) sowie unverschuldete und schwerwiegende Störungen im eigenen Betrieb z.B. durch Unfälle oder Störungen an Maschinen und Anlagen. Ziffer I.3 bleibt unberührt.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und – wenn möglich - einen neuen Liefertermin nennen.

II.3 Gefahrübergang

Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Das bei dem Auftragnehmer lagernde Wärmebehandlungsgut ist mangels spezieller Vereinbarung im Einzelfall nicht über eine Sachversicherung des Auftragnehmers versichert. Es wird empfohlen, die Frage des Versicherungsschutzes einschließlich der Mitversicherung von Nutzwärmeschäden mit dem eigenen Versicherer zu klären.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.

II.4 Prüfungen

Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen.
Der Auftraggeber stellt vor der weiteren Verwendung sicher, dass das Wärmebehandlungsgut die Anforderungen erfüllt. Hierzu werden die erforderlichen Prüfungen oder sonstige Tätigkeiten durchgeführt. Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. Ziffer II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift.

II.5 Unzureichende Wärmebehandlung

Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Dabei hält der Auftragnehmer die behördlichen Auflagen und die jeweils geltenden gesetzlichen, relevanten Regelungen der Europäischen Union (EU) und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B. – soweit einschlägig – für die

  • REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006),
  • die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV),
  • die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) und
  • das Verpackungsgesetz (VerpackG)
als jeweils deutsche Umsetzungen der entsprechenden EU-Richtlinien.

Ein Erfolg der Wärmebehandlung, die Erreichung einer bestimmten Beschaffenheit, die Eignung für eine bestimmte Verwendung oder die Erzielung bestimmter Ergebnisse, z.B. hinsichtlich Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., sind insbesondere wegen der Möglichkeit unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht geschuldet. Auch der beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretende Schwund begründet keine Mängelansprüche. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch oder Risse ebenso keine Gewähr, wie für die erfolgreiche Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung.
Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, so ist dennoch die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Reklamationen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erforderliche Nachbehandlungen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt und mangels abweichender Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.
Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbehandlung oder Schadensersatz wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten durch den Auftragnehmer bleiben unberührt.
Wurde ausnahmsweise im Einzelfall eine werkvertragliche Leistung beauftragt, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt.

II.6 Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Er haftet auch nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

II.7 Partnerschafts-Klausel

Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen sowie der Auftragswert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.